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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Maßgeblich für den Auftrag sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und die jeweils gültige Anzeigenpreisliste.
2. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Anzeigen
im Rahmen eines Abschlusses - nach freiem Ermessen abzulehnen. Die Ablehnung wird
dem Auftraggeber mitgeteilt.
Auftragsabwicklung:
3. Anzeigenaufträge sind innerhalb eines Jahres abzuwickeln.
4. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für
die innerhalb eines Kalenderjahres erscheinenden Anzeigen gewährt. Sollten
innerhalb des Jahres eine oder mehrere Ausgaben nicht erscheinen, so verlängert
sich die Frist um die Ausfallzeit.
5. Der Werbungstreibende hat nur dann Anspruch auf einen Nachlass, wenn er von
vornherein einen Auftrag abgeschlossen hat, der zu einem Nachlass berechtigt.
Wird ein Auftrag aus Gründen höherer Gewalt und aus Umständen nicht
erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber,
unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten
und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag rückzuvergüten.
6. Die Aufnahme von Anzeigen an bestimmten Plätzen kann nur nach Vereinbarung
und bei Verrechnung des jeweils gültigen Platzierungszuschlages gewährleistet
werden.
7. Der Ausschluss von Mitbewerbern kann nur bei einer Anzeigengröße
von 1/1 Seite für zwei gegenüberliegende Seiten vereinbart werden.
8. Textanzeigen und solche, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht sofort als Anzeige
erkennbar sind, werden als Werbung kenntlich gemacht.
9. Für die rechtzeitige Lieferung der Druckunterlagen, der Beilagen, Beihefter
oder Beikleber ist der Auftraggeber verantwortlich. Im Falle der nicht rechtzeitigen
Lieferung behält sich der Verlag das Recht vor, anfallende Kosten in Rechnung
zu stellen.
10. Der Auftraggeber hat bei unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem
Abdruck seiner Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige,
aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt
wurde. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen. In Zweifelsfällen
unterwirft sich der Verlag den Empfehlungen des Gutachterausschusses für
Druckreklamationen. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort
erkennbar, sondern werden sie erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungstreibende
bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
11. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen bzw. bei fernmündlich veranlassten
Änderungen und Abbestellungen übernimmt der Verlag keine Haftung.
12. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen Erstattung
der dafür anfallenden Kosten geliefert. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig
übermittelten Probeabzug nicht bis zum Anzeigenschluss zurück, so gilt
die Genehmigung zum Druck als erteilt.
13. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen
der letzten Anzeige.
14. Beanstandungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Erscheinen der Anzeige zu melden.
Berechnung und Zahlung:
15. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, ist die Rechnung nach
Erhalt sofort und netto fällig. Für vorzeitige Zahlungen wird ein Nachlass
gewährt.
16. Der Verlag ist unter Umständen berechtigt, auch während der Laufzeit
eines Anzeigenabschlusses, das Erscheinen weiterer Anzeigen von der Vorauszahlung
des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig
zu machen.
17. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen in Höhe von 1 %
über dem Diskontsatz der Nationalbank sowie die Einziehungskosten berechnet.
Der Verlag kann die Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen.
18. Kosten für Druckstöcke, Matern, Zeichnungen und Herstellung der
Druckunterlagen usw. hat der Auftraggeber zu bezahlen.
19. Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei
laufenden Aufträgen sofort in Kraft.
20. Der Inserent erhält nach Erscheinen der Anzeige kostenlos ein Belegexemplar,
weitere Exemplare werden in Rechnung gestellt.
Allgemeines:
21. Erfüllungsort: Kirchschlag, ausschließlicher Gerichtsstand: Kirchschlag.
22. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat der
Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die
Aufträge mit 50% der zugesicherten Druckauflage erfüllt sind. Geringere
Leistungen sind nach dem Tausenderpreis gemäß der Kalkulationsauflage
zu bezahlen.
23. Der Auftraggeber trägt die Haftung für etwaige strafrechtliche Folgen
aus einer veröffentlichten Anzeige (z. B. Entgegnung oder Beschlagnahme).
24. Werbeagenturen und Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten,
Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Verlagstarife
zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber
weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
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